DesignG § 7

Abschnitt 2: Berechtigte

§ 7 Recht auf das eingetragene Design

(1) 1Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. 2Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinschaftlich zu.

(2) Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem eingetragene Design dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Fundstelle(n):
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KAAAE-77002