AufenthG § 63

Kapitel 6: Haftung und Gebühren

§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer [1] [2]

(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. 2Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.

(3) 1Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 Euro. 2Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 63 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 5 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 106) werden in § 63 Abs. 1 mit Wirkung v. dem Tag der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl L 236 vom , S. 1; L 323 vom , S. 37; L 193 vom , S. 16; L 266 vom , S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom , S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, nach dem Wort „Aufenthaltstitels“ die Wörter „oder einer erforderlichen Reisegenehmigung“ eingefügt.