BFH Beschluss v. - IV B 237/02

Beginn der gewerblichen Tätigkeit beim Grundstückshandel

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, m.w.N.; vom X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung diesen Darlegungserfordernissen entspricht, da das FG-Urteil nicht —wie die Beschwerde meint— von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

Zutreffend führt die Beschwerde aus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die gewerbliche Tätigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sind (, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, und vom X R 60/93, BFH/NV 1996, 202).

Das FG hat diesen Rechtssatz in seiner Entscheidung, ohne dies allerdings ausdrücklich zu erwähnen, angewandt. Es hat aus der Tatsache des Grundstückserwerbs im Jahre 1982 und weiteren Indizien, u.a. Branchennähe und Mitgliedschaft im Bauausschuss, gefolgert, dass das Grundstück schon in 1982 mit Verkaufsabsicht erworben worden ist und der gewerbliche Grundstückshandel mithin bereits zu diesem Zeitpunkt begonnen hat. Anders als die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, hat das FG insoweit aber keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich den vorliegenden Sachverhalt unter den oben genannten Rechtssatz subsumiert.

Mit ihrem weiteren Vorbringen, dass der Grundstückshandel objektiv erst mit der Herstellung des Gebäudes beginne, sowie dass die Branchennähe der Gesellschafter und die Mitgliedschaft eines Gesellschafters im Bauausschuss der Gemeinde im Rahmen der Subsumtion nicht zu berücksichtigen seien und dass schließlich der Verkauf der Grundstücke entgegen der ursprünglichen Planung vielmehr zur Finanzierung eines Großobjektes notwendig geworden sei, rügt die Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall; eine Divergenz wird damit jedoch nicht dargelegt.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerde zu dem Beschluss des Großen Senats des (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291), zu den BFH-Urteilen vom VIII R 19/01 (BFH/NV 2002, 1571) und vom VIII R 14/99 (BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811, sowie zum Senatsurteil vom IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291). Auch insoweit arbeitet die Beschwerde keine divergierenden Rechtssätze heraus, sondern beruft sich nur auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte rechtliche Würdigung des vorliegenden Einzelfalls.

2. Soweit die Beschwerde das Vorliegen eines Verfahrensmangels rügt, weil das FG nicht berücksichtigt habe, dass Kosten für das Grundstück in den Jahren 1982 bis 1991 weder als Betriebsausgaben eines Gewerbebetriebes noch als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung angesetzt worden seien, fehlt es bereits an Angaben dazu, inwiefern das Übergehen dieser Umstände für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG erheblich war. Im Übrigen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das FG das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat.

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

Fundstelle(n):
AAAAB-35541