BMF - IV C 3 -S 2256 - 238/04 BStBl 2004 I 1034

Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Zweifelsfragen der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wie folgt Stellung genommen (wegen der Abgrenzung zum gewerblichen Wertpapierhandel siehe  BStBl 1999 II S. 448, vom  – BStBl 2001 II S. 706 und vom  – BStBl 2004 II S. 408):

1. Anschaffungszeitpunkt bei Wertpapieren

1.1 Anschaffungszeitpunkt beim Erwerb von Wertpapieren an der Börse

1 Die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird ( BStBl 1977 II S. 384 und vom  – BStBl 1982 II S. 618). Werden Wertpapiere an der Börse erworben, wird das obligatorische Rechtsgeschäft in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem der Börsenhändler, den der Steuerpflichtige oder das ihn vertretende Kreditinstitut beauftragt hat, den Kaufauftrag ausführt (sog. Schlusstag).

1.2 Erwerb von börsennotierten Wertpapieren im außerbörslichen Handel

2 Bei börsennotierten Wertpapieren kann ein privater Veräußerungsgewinn auch durch Ankauf oder Verkauf der Wertpapiere außerhalb der Börse entstehen. Eine Anschaffung oder Veräußerung des Wertpapiers setzt voraus, dass es auf Grund eines Kaufvertrags tatsächlich zu einer Übertragung der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte kommt.

3 Wertpapiere, die außerhalb der Börse von einem Nichtgesellschafter im Hinblick auf die Börseneinführung erworben werden, sind in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Wird das Wertpapier später tatsächlich nicht geliefert (z.B. weil das Wertpapier nicht zum Börsenhandel zugelassen oder die erforderliche Zeichnungsquote nicht erreicht wird), ist der Kaufvertrag ohne steuerliche Bedeutung. Auch vor Börseneinführung einer zum Börsenhandel vorgesehenen Aktie kann diese von einem der Altgesellschafter oder durch Einlage des Zeichnungskapitals in die Gesellschaft erworben werden.

1.3 Erwerb von Wertpapieren durch Zuteilung nach Ablauf der Zeichnungsfrist

4 Wird ein neu emittiertes Wertpapier gezeichnet, liegt ein rechtsgültiger Kaufvertrag erst in dem Zeitpunkt vor, in dem entschieden wird, dass es zur Zuteilung der gezeichneten Wertpapiere kommt (Annahme des Kaufvertrags-Angebots durch den Emittenten oder seinen Vertreter). Erfolgt keine Zuteilung, sind die insoweit angefallenen Aufwendungen keine Werbungskosten im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG.

2. Anschaffung von Aktien durch Wandel-, Options-, Umtausch- und Aktienanleihen

2.1 Wandelanleihen

5 Bei einer Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung im Sinne des § 221 AktG) besitzt der Inhaber das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Anleihe in eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten umzutauschen. Mit dem Umtausch erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe.

6 Mit der Anschaffung der Wandelanleihe hat der Steuerpflichtige bereits das unwiderrufliche Recht zum Erwerb der Aktien erlangt. Übt der Inhaber der Anleihe das Wandlungsrecht aus, werden die Aktien des Schuldners im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts angeschafft (vgl. RFHE 54 S. 128). Da Begebung der Anleihe und späterer Erwerb der Aktien einen einheitlichen Rechtsvorgang darstellen, entsteht durch die Wandlung weder ein Kapitalertrag aus der Anleihe noch ein privater Veräußerungsgewinn durch Tausch der Anleihe in Aktien. Die für den Erwerb der Anleihe aufgewendeten Anschaffungskosten gehören neben der ggf. zu leistenden Barzuzahlung zu den Anschaffungskosten der Aktien. Ein bei der Veräußerung der Aktien innerhalb eines Jahres nach Ausübung des Wandlungsrechts erzielter Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

2.2 Optionsanleihen

7 Bei einer Optionsanleihe besitzt der Inhaber neben dem Recht auf Rückzahlung des Nominalbetrags ein in einem Optionsschein verbrieftes Recht, innerhalb der Optionsfrist eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten oder einer anderen Gesellschaft, Anleihen, Fremdwährungen, Edelmetalle oder andere Basiswerte zu einem festgelegten Kaufpreis zu erwerben. Mit der Ausübung der Option erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe nicht. Anleihe und Optionsschein können voneinander getrennt werden und sind sodann gesondert handelbar.

8 Übt der Inhaber des Optionsscheins das Optionsrecht aus, schafft er im Zeitpunkt der Ausübung den Basiswert an. Der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten des Optionsscheins gehören zu den Anschaffungskosten des Basiswerts (vgl. Rz 15 des  BStBl 2001 I S. 986). Wurde der Optionsschein zusammen mit der Anleihe erworben, sind die Anschaffungskosten der Optionsanleihe aufzuteilen in Anschaffungskosten der Anleihe und Anschaffungskosten des Optionsrechts. Die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe richtet sich beim Ersterwerb nach den Angaben im Emissionsprospekt, soweit dort ein gesondertes Aufgeld für das Optionsrecht ausgewiesen und die Anleihe mit einer marktgerechten Verzinsung ausgestattet ist. In anderen Fällen kann der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Anleihe unter Zugrundelegung der Emissionsrendite oder der Rendite einer vergleichbaren Anleihe ohne Optionsrecht ermitteln. Werden die Anschaffungskosten weder nachgewiesen noch berechnet, ist eine Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Börsenkurse vorzunehmen, die für die Anleihe ohne Optionsschein und den Optionsschein im Zeitpunkt des Erwerbs gelten.

2.3 Umtauschanleihen

9 Bei einer Umtauschanleihe besitzt der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe vom Emittenten die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien zu verlangen. Mit der Ausübung der Option erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe.

10 Macht der Inhaber der Anleihe von seinem Recht Gebrauch, ist der Börsenwert der übertragenen Aktien bei der Ermittlung der Marktrendite für die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Als Anschaffungskosten der Aktien sind zur Ermittlung eines privaten Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG der Börsenwert der Aktien im Zeitpunkt der Fälligkeit der Anleihe zuzüglich der Aufwendungen für die Ausübung des Rechts anzusetzen. Der für die Ermittlung des Börsenwerts erforderliche Börsenkurs ist unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten am Fälligkeitstag der Anleihe an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelten Kurs zu ermitteln. Die Aktien gelten an dem Tag als angeschafft, an dem das Recht ausgeübt wird.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A erwirbt am eine mit 3 % verzinsliche Umtauschanleihe mit Fälligkeit und einem Nominalbetrag von 10.000 € zum Kurswert von 10.700 €, die ihm das Recht einräumt, an Stelle der Rückzahlung des Kapitals je 100 € Nominalbetrag eine Aktie der B-AG zu beziehen. Am beträgt der Kurs der B-Aktie 118 €. A übt sein Optionsrecht zum Bezug der Aktien an diesem Tag aus. Am beträgt der Kurs der B-Aktie 120 €. A veräußert die am gelieferten Aktien am zum Kurs von 130 €.

Mit dem Bezug der Aktien erzielt A am Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 1.300 € (12.000 € ./. 10.700 €). Die Aktien gelten am als angeschafft. Die Anschaffungskosten der Aktien betragen 12.000 €, so dass durch die Veräußerung am für 13.000 € ein privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG von 1.000 € entsteht. Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens entsteht ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn von 500 €.

2.4 Aktienanleihen

11 Bei einer Hochzins- oder Aktienanleihe besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen. Mit der Ausübung der Option erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe.

12 Macht der Emittent der Anleihe von seinem Recht Gebrauch, ist der Börsenwert der übertragenen Aktien beim Inhaber der Anleihe bei der Ermittlung der Marktrendite für die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten der Aktien für die Ermittlung eines privaten Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG bestimmen sich nach dem Börsenwert der Aktien im Zeitpunkt der Fälligkeit der Anleihe. Der für die Ermittlung des Börsenwerts erforderliche Börsenkurs ist unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten am Fälligkeitstag der Anleihe an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelten Kurs zu ermitteln. Die Aktien gelten in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem nach den Emissionsbedingungen der Anleihe feststeht, dass es zur Lieferung kommt.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A erwirbt am eine mit 15 % verzinsliche Aktienanleihe mit Fälligkeit und einem Nominalbetrag von 10.000 € zum Kurswert von 10.000 €, die dem Emittenten das Recht einräumt, an Stelle der Rückzahlung des Kapitals je 100 € Nominalbetrag eine Aktie der B-AG zu liefern. Am macht der Emittent von seinem Recht Gebrauch und entscheidet, an Stelle der Auszahlung des Nominalbetrages der Anleihe Aktien zu liefern. Der Kurs der B-Aktie beträgt an diesem Tag 85 €, am (Fälligkeitstag der Anleihe) 90 €. A veräußert die Aktien am zum Kurs von 130 €.

Mit dem Bezug der Aktien erzielt A am Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Höhe von ./. 1.000 € (9.000 € ./. 10.000 €). Die Aktien gelten am als angeschafft. Die Anschaffungskosten der Aktien betragen 9.000 €, so dass durch die Veräußerung am für 13.000 € ein privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG von 4.000 € entsteht. Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens entsteht ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn von 2.000 €.

3. Anschaffung von Aktien durch Ausübung von Arbeitnehmer-Optionen („stockoptions”)

13 Übt ein Arbeitnehmer eine ihm vom Arbeitgeber eingeräumte Option zum Bezug von Aktien des Arbeitgebers oder einer anderen Gesellschaft (stock option) aus, gelten die Aktien für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG am Tag der Ausübung der Option als angeschafft. Der Tag des Zuflusses, der für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Bedeutung ist, ist für die Frist des § 23 EStG ohne Bedeutung, weil § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für den Beginn der Jahresfrist auf das obligatorische Anschaffungsgeschäft abstellt. Ist der Bezug der Aktien am Tag der Ausübung der Option noch davon abhängig, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung erbringt (z.B. Betriebszugehörigkeit bis zum Ablauf einer bestimmten Frist), gelten die Aktien für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erst mit Erbringen dieser Leistung als angeschafft. Dasselbe gilt, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vertrag über die Zuteilung von Aktien geschlossen wird, die Erfüllung des Vertrags durch den Arbeitgeber aber vom Erbringen einer bestimmten Leistung durch den Arbeitnehmer abhängig ist.

14 Als Anschaffungskosten der Aktien zur Ermittlung eines privaten Veräußerungsgewinns bei späterem Verkauf ist neben der zu leistenden Zuzahlung der Wert anzusetzen, der als geldwerter Vorteil bei den Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt wird. Auch in den Fällen, in denen der geldwerte Vorteil – beispielsweise durch die Anwendung des Freibetrags im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG – nicht der Besteuerung unterworfen wurde oder in denen eine Steuerbegünstigung gewährt wird, liegen Anschaffungskosten in Höhe dieses (unversteuerten oder besonders versteuerten) geldwerten Vorteils vor.

4. Aktiensplit

15 Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich.

16 Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft. Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt gesplitteten Aktien angeschafft wurden. Die Anschaffungskosten der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen.

17 Vielfach wird auch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Aktiensplit bezeichnet. Zur steuerrechtlichen Behandlung der Kapitalerhöhung vgl. Rz. 20 ff.

5. Bezug von Bonus-Aktien

18 Aktien, die von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben werden und nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen (Bonusaktien oder Freianteile), gelten für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem die Gesellschaft die Ausgabe der Bonusaktien oder Freianteile beschließt. Ist der Bezug der Bonusaktien oder Freianteile von einer bestimmten Leistung des Aktionärs abhängig (z.B. Einhalten einer Mindesthaltefrist für die bereits erworbenen Aktien), gelten die Bonusaktien oder Freianteile erst mit dem Erbringen dieser Leistung als angeschafft.

19 Als Anschaffungskosten der Bonusaktien oder Freianteile zur Ermittlung eines privaten Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte (einschließlich ggf. steuerfrei bleibender Teile) angesetzt wurde.

6. Veräußerung und Ausübung von Teilrechten bei einer Kapitalerhöhung

20 Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG, führt die Zuteilung der neuen Anteilsrechte (Gratis- oder Berichtigungsaktien und Teilrechte) nach § 1 Kapitalerhöhungssteuergesetz nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim Aktionär. Dasselbe gilt bei einer Kapitalerhöhung durch ausländische Gesellschaften, wenn die Voraussetzungen des § 7 Kapitalerhöhungssteuergesetz vorliegen.

21 Durch die Ausgabe von Gratisaktien und Teilrechten ändert sich nichts am Beteiligungsverhältnis der Aktionäre. Auch der Unternehmenswert bleibt gleich, da lediglich Kapital- und Gewinnrücklagen in Grundkapital umgeschichtet werden. Die Gratisaktien oder Teilrechte werden vom Aktionär nicht im Zeitpunkt ihrer Gewährung oder Ausgabe angeschafft. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten ( BStBl 2001 II S. 345). Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Gratisaktien oder Teilrechte entfällt (Gesamtwertmethode). Als Zeitpunkt der Anschaffung der Gratisaktien oder Teilrechte gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien.

22 Die Geltendmachung der Teilrechte ist keine Veräußerung der Teilrechte und keine Anschaffung der bezogenen Aktien. Der Gewinn aus der Veräußerung von Teilrechten oder Gratisaktien innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien ist ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Werden Teilrechte angeschafft und durch deren Ausübung erlangte Aktien innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der Teilrechte veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn als privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A hat am 30 Aktien der B-AG zum Kurs von 150 € angeschafft. Die B-AG beschließt am eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Für je zwei Altaktien wird am eine neue Aktie ausgegeben. Am beträgt der Kurs 120 €. Durch die Abspaltung sinkt der Kurs der Altaktien am auf 80 €. A erwirbt zu den ihm zugeteilten 30 Teilrechten am 30 weitere Teilrechte zum Kurs von 40 € hinzu und erhält am eine Zuteilung von 30 Aktien (für je zwei Teilrechte eine neue Aktie). A veräußert am sämtliche Aktien der B-AG zum Kurs von 100 €.

Der erzielte Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig. Die durch die zugeteilten Teilrechte erlangten Aktien gelten am , die durch die erworbenen Teilrechte erlangten Aktien gelten mit der Anschaffung der Teilrechte am als angeschafft. Die Anschaffungskosten der ursprünglich angeschafften 30 Aktien entfallen nach Ausübung der Teilrechte auf 45 Aktien.


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Der Veräußerungsgewinn beträgt:
 
 
 
Veräußerungserlös
60 × 100 €
 
6.000 €
Anschaffungskosten für 45 Aktien
30 × 150 €
4.500 €
 
Anschaffungskosten für 15 Aktien
30 × 40 €
1.200 €
5.700 €
Veräußerungsgewinn
 
 
300 €

Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 150 €.

Abwandlung des Beispiels:

A veräußert am die ihm zugeteilten 30 Teilrechte zum Kurs von 40 €.

Die Anschaffungskosten einer Altaktie von 150 € entfallen zu ⅓ auf das zugeteilte Teilrecht. Dessen Anschaffungskosten betragen somit 50 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Veräußerungserlös beträgt:
 
 
Veräußerungserlös
30 × 40 €
1.200 €
Anschaffungskosten
30 × 50 €
–1.500 €
Veräußerungsverlust
 
300 €.

Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein Veräußerungsverlust von 150 €.

23 Entspricht die Kapitalerhöhung bei inländischen Gesellschaften nicht den Vorschriften der §§ 207 ff. AktG und bei ausländischen Gesellschaften nicht den Vorschriften des § 7 Kapitalerhöhungssteuergesetz, stellt die Zuteilung der Teilrechte oder Gratisaktien Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Die Höhe der Kapitalerträge bemisst sich nach dem niedrigsten am ersten Handelstag an einer Börse notierten Kurs der Teilrechte oder Gratisaktien. Dieser Wert (einschließlich ggf. steuerfreier Einkünfte) gilt zugleich als Anschaffungskosten der Teilrechte oder der Gratisaktien. Eine Veräußerung der Teilrechte oder der Gratisaktien innerhalb eines Jahres nach der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung führt zur Steuerpflicht eines dabei erzielten privaten Veräußerungsgewinns.

7. Tausch von Wertpapieren

24 Beim Tausch von Aktien eines Unternehmens gegen Aktien eines anderen Unternehmens werden die bisher gehaltenen Aktien veräußert und die erlangten Aktien erworben. Entsprechendes gilt beim Tausch von anderen Wertpapieren. Ist der Tausch der Aktien in einer Verschmelzung von Körperschaften oder der Spaltung einer Körperschaft begründet, gelten Besonderheiten (vgl. Rz. 27 ff.).

25 Erfolgt der Aktientausch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der eingetauschten Aktien, ist der Tausch ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige das Angebot zum Tausch der Aktien für sich bindend annimmt. Der Ablauf einer Eintauschfrist sowie die Zuteilung der erlangten Aktien sind insoweit ohne Bedeutung. Als Veräußerungserlös für die hingegebenen Aktien ist der Börsenkurs der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung anzusetzen. Der Wert ist unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelten Kurs zu ermitteln.

26 Erfolgt die Veräußerung der erlangten Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Tausch, liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Als Zeitpunkt der Anschaffung gilt der Tag, an dem die eingetauschten Aktien laut Rz. 25 Satz 2 und 3 als veräußert gelten. Als Anschaffungskosten ist der Börsenkurs der hingegebenen Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung anzusetzen.

8. Umwandlungsvorgänge

8.1 Verschmelzung von Körperschaften

27 Bei der Verschmelzung zweier Körperschaften i.S.d. §§ 11 ff. UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft nach § 13 Abs. 2 UmwStG zu ihren Anschaffungskosten als veräußert (Rz. 13.06 ff des  BStBl 1998 I S. 268). Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG entsteht insoweit nicht. Fallen beim Anteilseigner Aufwendungen an, welche im Zusammenhang mit dem Verschmelzungsvorgang stehen, kann er diese bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG als Werbungskosten geltend machen. Die an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit den Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Körperschaft als angeschafft. Die Verschmelzung setzt eine neue einjährige Behaltensfrist i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Gang (Rz. 13.08 des  BStBl 1998 I S. 268), deren Lauf mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister beim übernehmenden Rechtsträger beginnt.

28 Ist für die Anteile an der übertragenden Körperschaft die Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Zeitpunkt der Eintragung abgelaufen, gelten die Anteile an der übernehmenden Körperschaft zum gemeinen Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft als angeschafft, sofern die Anteile an der übertragenden Körperschaft keine Anteile i.S.d. § 17 EStG waren.

29 Beim Anteilseigner der übernehmenden Körperschaft ergeben sich keine Veränderungen. Weder gelten die Anteile an der übernehmenden Körperschaft als veräußert noch werden Anteile an einer anderen Körperschaft erworben.

8.2 Spaltung von Körperschaften

30 Bei einer Aufspaltung oder Abspaltung (§ 123 Abs. 1 und 2 UmwG) i.S.d. § 15 UmwStG gilt Folgendes:

Im Fall der Aufspaltung einer Körperschaft können die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft Anteile an mehreren übernehmenden Körperschaften, im Fall der Abspaltung neben Anteilen an der übertragenden auch Anteile an der übernehmenden Körperschaft erhalten (Rz. 15.50 des  BStBl 1998 I S. 268).

Die Anwendung des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 UmwStG zwingt zu einer Aufteilung der Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Der Aufteilung kann grundsätzlich das Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- oder Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan zugrunde gelegt werden. Ist dies nicht möglich, ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen vorzunehmen. Auch nach der Abspaltung eines Teilbetriebs auf die Muttergesellschaft ist der bisherige Buchwert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Verhältnis zum gemeinen Wert des übergegangenen Vermögens der Tochtergesellschaft aufzuteilen (Rz. 15.51 des  BStBl 1998 I S. 268).

Stellen die Anteile an der übertragenden Körperschaft eine Beteiligung i.S.d. § 23 EStG dar, so gelten sie gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 UmwStG als zu den Anschaffungskosten veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft als mit diesem Wert angeschafft. Die Anschaffung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft setzt eine neue einjährige Behaltensfrist i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Gang (Rz. 15.01 i.V.m. 13.08 des  BStBl 1998 I S. 268), deren Lauf mit der Eintragung in das Handelsregister beim übertragenden Rechtsträger beginnt.

Beispiel:

Die A-AG beschließt im März 01 die Aufspaltung in die A1-AG und die A2-AG. Die Eintragung in das Handelsregister bei der A-AG erfolgt am . Die Voraussetzungen des § 15 UmwStG sind erfüllt. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag sieht vor, dass das Vermögen der Gesellschaft zu ⅔ auf die A1-AG und zu ⅓ auf die A2-AG übergeht. B hat am  100 Aktien der A-AG zum Kurswert von 150 € erworben und erhält im Rahmen der Spaltung jeweils 100 Aktien der A1-AG und der A2-AG. Am veräußert er die Aktien der A2-AG zum Kurs von 65 €.

Durch die Spaltung, die am in das Handelsregister der A-AG eingetragen wurde, gelten die 100 Aktien der A-AG als veräußert und je 100 Aktien der A1-AG und der A2-AG als angeschafft. Durch die Aufspaltung entsteht beim Anteilseigner kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, weil die Aktien an der A-AG zu den Anschaffungskosten als veräußert gelten. Die Anschaffungskosten der A1-Aktien betragen je 100 €, die der A2-Aktien 50 €. Durch die Veräußerung der A2-Aktien erzielt B einen privaten Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG von (100 × 15 € =) 1.500 €. Bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 750 €.

31 Ist für die Anteile an der übertragenden Körperschaft die Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung abgelaufen, gelten die Anteile an der übernehmenden Körperschaft zum gemeinen Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft am Übertragungszeitpunkt als angeschafft, sofern die Anteile an der übertragenden Körperschaft keine Anteile i.S.d. § 17 EStG waren.

32 Liegen bei der Aufspaltung oder Abspaltung einer inländischen Körperschaft die Voraussetzungen des § 15 UmwStG nicht vor, ist die Aufspaltung wie eine Liquidation der Körperschaft und die Abspaltung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zum gemeinen Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter zu behandeln (Rz. 15.11 des  BStBl 1998 I S. 268). Die Liquidationsauskehrungen und die Sachausschüttungen führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG. Ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG liegt nicht vor. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister beim übertragenden Rechtsträger zum gemeinen Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter als angeschafft. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Ab- oder Aufspaltung in das Handelsregister oder nach der späteren Anschaffung ist als privater Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Beispiel:

Sachverhalt wie im vorhergehenden Beispiel. Die Anteile an der A-AG sind keine Anteile i.S.d. § 17 EStG. Die Voraussetzungen des § 15 UmwStG sind jedoch nicht erfüllt. Der gemeine Wert des übertragenen Betriebsvermögens beträgt am 210 € je Aktie. Das Vermögen geht im Verhältnis ⅔ zu ⅓ auf die A1-AG und die A2-AG über. Das anteilige Nennkapital beträgt je Aktie der A-AG 100 €, die Bestände i.S.d. §§ 27, 28, 37 und 38 KStG betragen jeweils 0 €.

Durch die Spaltung gilt die A-AG als liquidiert. Im Zeitpunkt der Eintragung gelten je 100 Aktien der A1-AG und der A2-AG als angeschafft. Durch die Aufspaltung der A-AG entsteht beim Anteilseigner kein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG betragen 11.000 € (100 × (210 € ./. 100 €)). Die Anschaffungskosten der A1-Aktien betragen jeweils 140 €, die der A2-Aktien jeweils 70 €. Durch die Veräußerung der A2-Aktien am erzielt B einen privaten Veräußerungsverlust von (100 × 5 € =) 500 €. Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Veräußerungsverlust von 250 €.

8.3 Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

33 Die Einbringung gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist eine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft, für die die Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch nicht abgelaufen ist, entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile dieser Gesellschaft eingebracht, so ist dieser Vorgang steuerneutral, sofern die Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit den Anschaffungskosten des Einbringenden fortführt. Führt die Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit den Anschaffungskosten des Einbringenden oder mit einem Zwischenwert fort, sind die im Gegenzug zur Einbringung gewährten Anteile einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 UmwStG. Setzt die Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit einem Zwischenwert oder dem Teilwert an. so ist der beim Einbringenden entstehende Gewinn nach § 20 Abs. 4 UmwStG i.V.m. § 23 EStG zu versteuern.

9. Folgen einer Anteilsübertragung auf Aktionäre („spin-off”)

34 Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner und liegen die Voraussetzungen des § 15 UmwStG nicht vor, ist die Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu behandeln. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung zum gemeinen Wert als angeschafft. Der Gewinn aus einer Veräußerung der übertragenen Anteile innerhalb eines Jahres nach dem Übertragungsbeschluss ist als privater Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

10. Liquidation einer Kapitalgesellschaft und Kapitalherabsetzung

10.1 Liquidation einer Kapitalgesellschaft

35 Die Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist keine Veräußerung der Anteile an dieser Kapitalgesellschaft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl.  BStBl 1977 II S. 712 in den Gründen). Ist der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt, liegt jedoch ein Fall des § 17 Abs. 4 EStG vor.

10.2 Kapitalherabsetzung

36 Die Herabsetzung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft (vgl. jedoch Rz. 35 Satz 2). Erfolgt keine Auskehrung des Herabsetzungsbetrages an die Anteilseigner, ergibt sich auch keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Anteile. Wird der Kapitalherabsetzungsbetrag an den Anteilseigner ausgekehrt, mindert der Auskehrungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entfällt. Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entfällt, ist das dem Gesellschafter zurückgewährte Kapital als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein.

Beispiel:

A hat am  200 Aktien der B-AG zum Kurswert von 100 € erworben. Am beschließt die B-AG, ihr Kapital von 800 Mio. € auf 600 Mio. € herabzusetzen. Je Aktie werden 20 € ausgezahlt, wovon 5 € zu Bezügen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen.

Die Anschaffungskosten der von A erworbenen 200 Aktien ermitteln sich nach der Kapitalherabsetzung wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffungskosten vor Kapitalherabsetzung
200 × 100 €
20.000 €
Minderung der Anschaffungskosten
200 × 15 € (20 € ./. 5 €)
– 3.000 €
(Auskehrungsbetrag ./. Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Anschaffungskosten nach der Kapitalherabsetzung
17.000 €

11. Gattungswechsel von Aktien

37 Vorzugsaktien sind im Unterschied zu Stammaktien nicht mit einem Stimmrecht ausgestattet. Als Ausgleich für das fehlende Stimmrecht wird ein vermögensrechtlicher Vorteil in Form einer Vorzugsdividende nach § 139 Abs. 1 AktG gewährt. Die übrigen Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs sind von dieser unterschiedlichen Ausstattung nicht berührt.

38 Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien, hat dies lediglich eine Modifikation der bestehenden Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre zur Folge. Die Umwandlung ist nicht als Tausch der Vorzugs- in Stammaktien anzusehen und führt weder zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch zu einer Anschaffung der Stammaktien. Barzuzahlungen des Aktionärs führen hierbei zu nachträglichen Anschaffungskosten.

39 Rz. 38 gilt entsprechend für den Fall einer Umwandlung von Inhaber- in Namensaktien.

12. Abfindung von Minderheits-Aktionären bei Übernahmevorgängen

40 Für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist es ohne Bedeutung, ob die Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt (vgl.  BStBl 1977 II S. 209). Werden oder sind bei einer Gesellschaftsübernahme die verbliebenen Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen, ihre Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, liegt eine Veräußerung der Anteile an den Übernehmenden vor. Haben die Minderheitsgesellschafter die Anteile innerhalb eines Jahres vor dem Übertragungsvorgang (z.B. Annahme eines Kaufangebots) erworben, ist die Differenz zwischen der gewährten Gegenleistung und den Anschaffungskosten als privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Wird die Gegenleistung nicht in Geld geleistet (z.B. Lieferung eigener Aktien des Übernehmenden), ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter anzusetzen.

41 Rz. 40 gilt auch bei der Übernahme oder Einziehung von Beteiligungen i.S.d §§ 327a ff. AktG (sog. squeeze-out).

13 Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen und Wirtschaftsgütern gegen Fremdwährung

13.1 Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen

42 Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch Geldbestände in fremder Währung. Das Fremdwährungsguthaben ist ein selbständiges Wirtschaftsgut ( BStBl 2000 II S. 614). Werden Euro oder DM in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben” angeschafft. Der Rücktausch dieses Fremdwährungsguthabens in Euro oder DM sowie der Umtausch dieses Guthabens in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sind private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. In der Zwischenzeit in der Fremdwährung angefallene Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da sie nicht angeschafft wurden, sondern zugeflossen sind.

13.2 Anschaffung und Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter gegen Fremdwährung

43 Wird ein bestehendes Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter verwendet (z.B. Kauf von Aktien), ist dies eine Veräußerung des Wirtschaftsguts „Fremdwährung” und eine Anschaffung des anderen Wirtschaftsguts. Die Anschaffung dieses anderen Wirtschaftsguts innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts ist der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs in Euro oder DM als Veräußerungserlös anzusetzen. Als Anschaffungskosten gilt der Umtauschbetrag in Euro oder DM, der zur Anschaffung des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde.

Beispiel:

A erwirbt am 10.000 US-$ zum Kurs von 0,88 €. Das Fremdwährungsguthaben wird zunächst als Festgeld bei der X-Bank angelegt. Am erwirbt A 100 Aktien der B-Inc. zum Preis von 25 US-$ je Aktie. Zum Kauf dieser Aktien werden 2.500 US-$ des bestehenden Fremdwährungsguthabens eingesetzt. Der Kurs des US-$ zum Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in sein Depot beträgt 0,95 €. Am werden die Aktien der B-Inc. zum Preis von jeweils 30 US-$ veräußert. Der Veräußerungserlös wird wieder dem Fremdwährungsguthaben bei der X-Bank zugeführt. Der Kurs des US-$ im Zeitpunkt der Gutschrift des Veräußerungserlöses beträgt 0.92 €.

Mit dem Kauf der B-Aktien wird das bestehende Fremdwährungsguthaben in Höhe von 2.500 US-$ veräußert. Der dabei erzielte Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn beträgt (0,95 €/$ – 0,88 €/$) × 2.500 $ = 175 €.

Mit dem Kauf und Verkauf der B-Aktien innerhalb eines Jahres wird ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG getätigt. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinn- oder -verlusts sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungserlös zum jeweiligen Zeitpunkt von der Fremdwährung in die Eigenwährung umzurechnen Der Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG beträgt 100 × 30 $ × 0,92 €/$ – 100 × 25 $ × 0,95 €/$ = 385 €.

Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 192 €.

Durch den Verkauf der B-Aktien werden am 3.000 US-$ zum Kaufpreis von (3.000 $ × 0,92 €/$ =) 2.760 € angeschafft.

44 Die Begründung einer Forderung in Fremdwährung (z.B. Darlehensvergabe, Festgeldanlage) und anschließende Einlösung dieser Forderung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. wenn das Fremdwährungsguthaben nicht in Euro, DM oder eine andere Währung umgetauscht wird ( BStBl 2000 II S. 614). Auch die Rückzahlung eines Fremdwährungsdarlehens innerhalb eines Jahres seit Abschluss des Darlehensvertrages führt nicht zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

14. Veräußerung von Wertpapieren aus der Girosammelverwahrung

45 Bei der Girosammelverwahrung (§§ 5 ff. DepotG) erwirbt der Wertpapierinhaber lediglich Bruchteilseigentum an allen Wertpapieren einer Art, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden. Bei der sog. Streifbandverwahrung bleibt der Wertpapierinhaber zwar Eigentümer der von ihm erworbenen Wertpapiere. Allerdings werden alle Wertpapiere, die ein Depotinhaber zur Sonderverwahrung bestimmt hat, mit einem einzigen Streifband umgeben. Sie werden also regelmäßig nicht nach dem Anschaffungsdatum getrennt verwahrt. Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieses Wertpapiers nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden.

46 Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung hat der (BStBl 1994 II S. 591) entschieden, dass ein Veräußerungsgewinn nur dann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist, soweit nach Art und Stückzahl ausgeschlossen werden kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurden. Lifo- und Fifo- Verfahren sind nicht anwendbar (H 169 „Sammeldepot” EStH 2003).

47 Dies hat zur Folge, dass bei einem Verkauf eines Teils des Gesamtbestands einer Wertpapierart zunächst der Teil als veräußert gilt, der außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurde. Wurden die restlichen im selben Depot befindlichen Wertpapiere ebenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und nicht vollständig veräußert, gelten die zu den verschiedenen Zeitpunkten angeschafften Restbestände anteilig als veräußert. Ergibt sich dadurch ein Bruchteilsbestand eines Wertpapiers, ist dieser kaufmännisch zu runden.

48 Die Anschaffungskosten der Wertpapiere, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, sind als Durchschnitt der einzelnen Anschaffungskosten zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn ausschließlich Wertpapiere veräußert werden, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, und eine andere Berechnung zu einem für den Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führen würde.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A veräußert am 100 Aktien der B-AG zu einem Kurs von 200 €. Hierbei fallen Bankgebühren in Höhe von 10 € an. In seinem Depot befinden sich vor der Veräußerung insgesamt 250 Aktien der B-AG, die zu folgenden Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen angeschafft wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
:
50 Aktien
zu 120 €
:
80 Aktien
zu 160 €
:
120 Aktien
zu 150 €

Zunächst gelten die am angeschafften 50 Aktien als veräußert, weil bei diesen im Zeitpunkt der Veräußerung die Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bereits abgelaufen ist. Die restlichen 50 veräußerten Aktien entfallen auf den innerhalb der Behaltensfrist angeschafften Bestand. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten dieser Aktien betragen (80 × 160 € + 120 × 150 €)/200  = 154 €. Bankgebühren sind lediglich anteilig in Höhe von 50/100 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Durch die steuerpflichtige Veräußerung von 50 Aktien zu 200 € ergibt sich somit ein privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG von 50 × (200 €./.154 €) – 5 € = 2.295 €. Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 1.147 €.

Die aus dem innerhalb der Behaltensfrist angeschafften Bestand als veräußert geltenden 50 Aktien entfallen zu 2/5 ( 80/200 ) auf den am und zu 3/5 ( 120/200 ) auf den am angeschafften Restbestand. Für die noch im selben Depot befindlichen Aktien ergeben sich somit folgende Anschaffungsdaten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
:
60 Aktien
zu 160 €
:
90 Aktien
zu 150 €

Fortführung des Beispiels:

Am werden die restlichen im selben Depot befindlichen 150 Aktien zum Kurs von 190 € veräußert.

Zunächst gelten die am als angeschafft geltenden 60 Aktien als veräußert, weil für diese die Behaltensfrist bereits abgelaufen ist. Nur der Teil des Veräußerungsgewinns ist steuerbar, der auf die am als angeschafft geltenden Aktien entfällt (90 × [190 € ./. 150 €] = 3.600 €). Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 1.800 €.

49 Bei der Streifbandverwahrung gelten die Rz. 46 ff. entsprechend.

15. Zeitpunkt der Erfassung eines privaten Veräußerungsgewinns; zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

50 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern. Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann. Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift. Die Versteuerung nach dem Zuflussprinzip gilt auch für den Fall der Ratenzahlung. Dabei ist die Summe aus Anschaffungs- und Werbungskosten anteilig von der jeweiligen Rate abzuziehen, so dass sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erst ergibt, wenn die Summe der gezahlten Raten die Summe der Anschaffungs- und Werbungskosten überschreitet.

51 § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe j EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1433, BStBl 2000 I S. 1428) ist erstmals anzuwenden bei Veräußerungen von natürlichen Personen als Anteilseigner an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft, die

  • ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr hat:

    ab dem ,

  • ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat und das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem begonnen hat:

    nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002 in 2002,

  • in 2001 von einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umstellt:

    nach Ablauf des in 2001 beginnenden und endenden Rumpfwirtschaftsjahres,

  • in 2001 von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr umstellt:

    ab dem .

Bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j und § 3c Abs. 2 EStG nicht anzuwenden, wenn die Veräußerung vor der erstmaligen Anwendung dieser Vorschriften erfolgt und der Veräußerungserlös zu einem Zeitpunkt zufließt, an dem diese Vorschriften nach § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 8a EStG bereits anzuwenden sind.

16. Verlustabzug nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG und Freigrenze

52 Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die unterhalb der Freigrenze von 512 €/1.000 DM liegen, steuerfrei. Bei Erreichen der Freigrenze liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder -rücktrag auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig. Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG ist nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte anzuwenden.

Beispiel:

Im Jahr 01 erzielt der Steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 EStG von 2.000 €. Im Jahr 02 erleidet er einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 EStG in Höhe von 1.600 €. Der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG auf 1.489 €, um damit den Gesamtgewinn des Jahres 01 auf einen unter der Freigrenze liegenden Betrag zu mindern.

Nach Verlustrücktrag ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 01 Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG in Höhe von 511 €. Dieser Betrag ist nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG steuerpflichtig, weil die Gewinne i.S. des § 23 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 01 vor der Berücksichtigung des Verlustrücktrags über der Freigrenze lagen.

BMF v. - IV C 3 -S 2256 - 238/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1034
OAAAB-35506