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BFH Beschluss v. - IV S 8/94

Der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) setzte mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Bescheid vom 3. Mai 1990 für das Streitjahr 1987 den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag erklärungsgemäß auf ... DM und die Gewerbesteuer auf ... DM fest. Das FA lehnte den Antrag der Antragstellerin vom 23. November 1990, den Bescheid aufzuheben, da sie der Gewerbesteuer nicht unterliege, mit Bescheid vom 6. Dezember 1990 ab. Einspruch und (Verpflichtungs-)Klage blieben ohne Erfolg; über die gegen das Urteil des Finanzgerichts gerichtete Revision IV R 85/93 hat der erkennende Senat noch nicht entschieden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 409
BFH/NV 1995 S. 409 Nr. 5
CAAAB-34833

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BFH, Beschluss v. 09.08.1994 - IV S 8/94 -nv-

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