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BFH Urteil v. - X R 20/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen A.X. Frau X und ihr Ehemann B.X. bezogen während ihrer Ehe Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie eine dinglich gesicherte Kaufpreisrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs, an der Frau X zu 45 v.H. und ihr Ehemann zu 55 v.H. beteiligt waren. Die Ehe wurde am 5. Februar 1975 rechtskräftig geschieden. In der Verhandlung vor dem Landgericht hatten die Eheleute für den Fall der rechtkräftigen Scheidung einen Vergleich geschlossen, in dem sich Herr X u.a. verpflichtete, vom Tag der Trennung an einen monatlichen Unterhalt von 1000 DM zu zahlen, der sich ab 1. Juli 1976 auf 1500 DM erhöhen sollte. Die Eheleute waren sich darüber einig, daß mit dieser Unterhaltsregelung Frau X

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 523
BFH/NV 1994 S. 523 Nr. 8
AAAAB-34410

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BFH, Urteil v. 22.09.1993 - X R 20/91 -nv-

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