Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, hatte seit 1975 ihren Arbeitnehmern eine Altersversorgung zugesagt und zu diesem Zweck jährlich als Versicherungsnehmerin Gruppenversicherungsverträge gegen Einmalbetrag (Direktversicherungen) abgeschlossen. Die nach Abzug des Zukunftssicherungsfreibetrages (312 DM) verbleibenden Teile der von der Klägerin gezahlten Versicherungsprämien wurden nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal versteuert. Das Bezugsrecht der versicherten Arbeitnehmer ist nach den Versicherungsbedingungen und den Versorgungsordnungen der Klägerin unwiderruflich, sofern die Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet haben und das Arbeitsverhältnis 12 Jahre sowie die Versicherung drei Jahre bestanden haben. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles und ohne daß die vorstehenden zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, so kann die Klägerin das Bezugsrecht widerrufen. Die Klägerin hatte sich in den Versorgungsordnungen mit dem Gesamtbetriebsrat am ... 1975 verpflichtet, die aus dem Widerruf der Bezugsrechte zurückfließenden Deckungsmittel zur Verbesserung der Leistungen für alle versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zu verwenden. Die aus den Widerrufen ab der Zeit vom 1. Januar 1976 bei dem Versicherer angesammelten Deckungsmittel beliefen sich zum 31. Dezember 1979 auf insgesamt ...DM. Die Klägerin hat diese Mittel entsprechend ihrer Verpflichtung mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrates im Dezember 1980 auf ihre Arbeitnehmer aufgeteilt und den Versicherer zur entsprechenden Verrechnung der bei ihm angesammelten Deckungsmittel angewiesen. Die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat ist als Nachtrag zur Versorgungsordnung im März 1981 nachträglich schriftlich niedergelegt worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 166 BFH/NV 1994 S. 166 Nr. 3 YAAAB-34214
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