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BFH Urteil v. - IX R 28/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, beantragten die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Kalendervierteljahr 1982 wegen voraussichtlicher Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einer Beteiligung an einem Objekt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entschied zunächst nicht über diesen Antrag, sondern stundete mit Bescheid vom 27. Januar 1983 die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 24164 DM vom Fälligkeitstag an bis zur endgültigen Entscheidung über den Herabsetzungsantrag, längstens bis zum 10. Juni 1983, ohne daß die Kläger dies beantragt hatten. Gleichzeitig setzte das FA gegenüber dem Kläger für die Stundung Zinsen in Höhe von 723 DM fest (24100 DM x 6 Monate x 0,5 v.H. je Monat).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 687
BFH/NV 1994 S. 687 Nr. 10
BAAAB-33912

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BFH, Urteil v. 23.11.1993 - IX R 28/89 -nv-

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