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BFH Beschluss v. - V B 122/90

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) insoweit ab, als dieser für die Streitjahre (1980 bis 1984) geltend macht, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) habe mit Umsatzsteuer-Sammeländerungsbescheiden vom 1. Juni (betr. 1980 und 1981) bzw. vom 13. Juli 1987 (betr. 1982 bis 1984) zu Unrecht den Vorsteuerabzug auf Grund von seinen, des Klägers, eigenen Reisekostenabrechnungen sowie auf Grund von gewissen Rechnungen Dritter verweigert. Hinsichtlich letzterer (Fremdrechnungen) wird zwischen den Beteiligten darum gestritten, ob die Aussteller der Abrechnungspapiere Arbeitnehmer des Klägers sind -- so die Ansicht des FA -- oder -- wie der Kläger meint -- von ihm herangezogene Subunternehmer. In Beziehung auf die Fremdrechnungen sind vom FG Feststellungen aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... (LG) vom 5. Februar 1988 verwertet worden, durch das der Kläger u. a. wegen fortgesetzter Umsatzsteuerverkürzung 1980 bis 1984 verurteilt worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 821
BFH/NV 1995 S. 821 Nr. 9
AAAAB-33143

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BFH, Beschluss v. 17.11.1992 - V B 122/90 -nv-

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