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BFH Beschluss v. - V B 119/89

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war in den Streitjahren (1983 und 1984) an einer Bauherrengemeinschaft beteiligt, deren Objekt an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet worden war. Das seinerzeit für die Besteuerung des Klägers zuständige Finanzamt (FA) erkannte die Zwischenvermietung nicht an und setzte mit den - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen - Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 2. Oktober 1985 die Umsatzsteuer statt auf die vom Kläger errechneten Vorsteuerüberschüsse auf jeweils 0,- DM fest. Beide Bescheide blieben innerhalb der Rechtsbehelfsfrist unangefochten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 667
BFH/NV 1992 S. 667 Nr. 10
RAAAB-32388

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BFH, Beschluss v. 22.01.1991 - V B 119/89 -nv-

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