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BFH Urteil v. - VI R 88/86

Bei der Klägerin, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) wurde für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. August 1982 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin vom 1. Januar 1980 bis 31. August 1982 an Arbeitnehmer, die in ihren Werken X und Y beschäftigt waren, tariflich vereinbarte Zuschläge "für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist" in Höhe von 9 553,94 DM steuerfrei ausgezahlt hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 639
BFH/NV 1990 S. 639 Nr. 10
GAAAB-32010

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BFH, Urteil v. 16.03.1990 - VI R 88/86 -nv-

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