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BFH Urteil v. - VII R 48/87

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte durch Abrechnungsbescheid die Verpflichtung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von . . . DM fest. Die Zuschläge betrafen die Einkommen- und Vermögensteuer . . . Sie waren vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Steuerschulden berechnet. Der Abrechnungsbescheid war an die Kläger als Eheleute gerichtet und dem gemeinsamen Bevollmächtigten in einer Ausfertigung nebst Durchschrift für die Mandanten übersandt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 3
BFH/NV 1991 S. 3 Nr. 1
LAAAB-31930

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BFH, Urteil v. 06.02.1990 - VII R 48/87 -nv-

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