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BFH Beschluss v. - V B 119/88

Beim Finanzgericht (FG) sind anhängig eine Klage der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1969 und 1970 (Az. . . K 357/82 E) und eine Klage der Klägerin wegen Umsatzsteuer 1973 und 1974 (Az. . . . K 358/82 U). Das Aussetzungsbegehren der Klägerin wegen Einkommensteuer 1969 und 1970 hatte Erfolg. Die von der Klägerin beantragte Aussetzung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer 1973 und 1974 war vom FG mit Beschluß vom 26. Januar 1983 als unzulässig abgelehnt worden (Az. . . . 64-65/ 82 A); durch weitere Beschlüsse vom 4. Mai 1984 (Az. . . . 71/83 A) und vom 12. Juni 1985 (Az. . . . 216/84 A) hatte das FG weitere Aussetzungsanträge als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 45
BFH/NV 1990 S. 45 Nr. 1
VAAAB-31033

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BFH, Beschluss v. 06.02.1989 - V B 119/88 -nv-

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