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BFH Urteil v. - X R 29/82

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die beiden Zahnärzte Dres. A und B sind. Ihr Gesellschaftszweck ist der gemeinsame Betrieb eines zahntechnischen Labors. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen wurden die zahntechnischen Arbeiten ausschließlich für die Einzelpraxen der Gesellschafter gefertigt. Gegenüber jedem Gesellschafter wurden die für seine Praxis erbrachten Leistungen nach der Gebührentabelle für praxiseigene Labors berechnet. Aus der Gesellschaftskasse wurden die laufenden Kosten des Labors bestritten, wie z. B. Miete, Personalkosten und Materialaufwendungen. Das Labor der Klägerin, in dem im Streitjahr 1977 zwei Zahntechniker beschäftigt waren, wurde in den Räumen der Praxis des Gesellschafters Dr. B betrieben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 743
BFH/NV 1989 S. 743 Nr. 11
GAAAB-30656

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BFH, Urteil v. 28.09.1988 - X R 29/82 -nv-

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