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BFH Urteil v. - VI R 162/85

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat seit 1974 seinen ersten Wohnsitz in N, X-Straße; er ist seit 1972 geschieden. Seine 1969 geborene Tochter A lebte bis zum Tode ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, am 15. Juli 1981 mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt in N, Y-Straße. Von Januar 1978 bis November 1979 begründete der Kläger erstmals eine Nebenwohnung in B, weil er dort Arbeit gefunden hatte. Er trägt vor, in dieser Zeit an jedem Wochenende nach N gefahren zu sein. Die elterliche Gewalt über A sei zwar bis zum Tode ihrer Mutter dieser übertragen gewesen; es habe jedoch Einvernehmen darüber bestanden, daß A jeweils das Wochenende beim Kläger verlebe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 296
BFH/NV 1989 S. 296 Nr. 5
JAAAB-30480

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BFH, Urteil v. 28.10.1988 - VI R 162/85 -nv-

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