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BFH Urteil v. - VIII R 213/84

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Installationsbetriebs, den er zunächst auf dem Grundstück R ausübte. Der Kläger beabsichtigte, den Betrieb in das Gewerbegebiet der Gemeinde N zu verlegen. Er erwarb deshalb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. März 1972 das 1900 qm große Grundstück W von der Gemeinde N zum Preis von 2,50 DM/qm. Der Kläger verpflichtete sich, auf dem Grundstück einen Gewerbebetrieb zu errichten und den Sitz seines Unternehmens dorthin zu verlegen. Es wurde ihm gestattet, auf dem Grundstück neben dem Betriebsgebäude ein Wohnhaus zu errichten. Mit dem Bau des Wohnhauses durfte er jedoch erst nach der Errichtung des Betriebsgebäudes beginnen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 289
BFH/NV 1989 S. 289 Nr. 5
AAAAB-30230

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BFH, Urteil v. 08.07.1987 - VIII R 213/84 -nv-

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