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BFH Urteil v. - IV R 150/86

Der Kläger betrieb einen Handel mit Spezialgeräten. Im Zuge einer Betriebsprüfung, die sich zunächst auf die Umsatzsteuer 1972 bis 1976 bezog, später u. a. auf die streitigen Gewerbesteuermeßbeträge bzw. Gewerbesteuerfestsetzungen 1974 und 1975 erweitert wurde, stellte der Prüfer des FA fest, daß der Kläger im Jahre 1974 für den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen rd. 216 000 DM und im Jahre 1975 an eine Bausparkasse Beträge in Höhe von zusammen 148 000 DM gezahlt hatte. Nach den Angaben des Klägers stammten die Mittel für den Erwerb der Eigentumswohnungen aus einem Darlehen in Höhe von 175 000 DM, das ihm von der in den USA lebenden M gewährt worden sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 416
BFH/NV 1989 S. 416 Nr. 7
OAAAB-29749

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BFH, Urteil v. 24.11.1988 - IV R 150/86 -nv-

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