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BFH Urteil v. - II R 53/82

Frau A war an den Unternehmen X-GmbH und Y-GmbH als Gesellschafterin beteiligt. Durch notariell beurkundete Angebotsverträge vom 17. Februar, 25. Februar und 14. März 1958 bot sie die Geschäftsanteile an den beiden Gesellschaften ihrer Schwester, Frau B, deren Ehemann, Herrn B, und - für den Fall, daß diese das Angebot nicht annähmen - Herrn D, dem Vater der Klägerin, zum Kauf an. Das Angebot konnte auf Verlangen von Frau A zu deren Lebzeiten, im übrigen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Tode, angenommen werden. Der Kaufpreis betrug beim Erwerb durch einen der Eheleute B stets und beim Erwerb durch den Vater der Klägerin zu Lebzeiten von Frau A 60 v. H. des "Einheitswerts" der Anteile. Gleichzeitig machten die Eheleute B dem Vater der Klägerin ein Kaufangebot für den Fall, daß sie die Geschäftsanteile erwerben sollten. Der Kaufpreis betrug in diesem Falle sowie im Falle des Erwerbs durch den Vater der Klägerin nach dem Tode von Frau A jeweils 30 v. H. des "Einheitswerts" der Anteile. Das Angebot an Herrn D wurde mit Nachtrag vom 12. März 1963 vererblich und - in beschränktem Rahmen - abtretbar gestellt. Der Vater der Klägerin starb noch im Jahre 1963; die Eheleute B sind 1965 bzw. 1966 verstorben. Frau A, die zu ihren Lebzeiten die Annahme nicht verlangt hat, verstarb am 17. März 1968.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 168
BFH/NV 1989 S. 168 Nr. 3
AAAAB-29583

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BFH, Urteil v. 27.04.1988 - II R 53/82 -nv-

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