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BFH Urteil v. - VII R 151/84

Für den Kläger wurde am 26. Mai 1977 im Bezirk des Finanzamts - FA - ein zweiachsiger Sattelanhänger mit zulässigem Gesamtgewicht von 30 400 kg zum Verkehr zugelassen. In der vom Kläger unterschriebenen (Steuer-)Anmeldung war die Aufliegelast mit 23 400 kg angegeben. Dieselbe Angabe - über die "Nutz- oder Aufliegelast" - findet sich in den Fahrzeugpapieren, aus denen sich ferner eine "zulässige Achslast vorn" von 10 400 kg ergibt. Das FA setzte die Kraftfahrzeugsteuer durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Juni 1977 nach einem zulässigen Gesamtgewicht von 7 000 kg fest. Dieses Gewicht wurde als Bemessungsgrundlage auch in den zur Anpassung an das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) 1979 ergangenen Bescheid vom 10. Juli 1979 übernommen. Nachdem das FA 1981 feststellt hatte, daß die Aufliegelast des Sattelanhängers nur 10 400 kg betrug (nicht, wie in der Steueranmeldung angegeben, 23 400 kg), änderte es die Steuerfestsetzung unter Zugrundelegung eines Gewichts von 20 000 kg und forderte Kraftfahrzeugsteuer nach.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 198
BFH/NV 1987 S. 198 Nr. -1
HAAAB-29118

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BFH, Urteil v. 16.12.1986 - VII R 151/84 -nv-

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