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BFH Urteil v. - IV R 22/85

Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine GmbH (im folgenden GmbH), betreibt eine . . . sowie den Großhandel . . . Sie ist im Jahre 1964 zwischen dem Beigeladenen (Beigeladener) und Frau H gegründet worden. Geschäftsführer waren der Beigeladene und H, der Ehemann der Gesellschafterin Frau H. Zum 1. Januar 1966 brachte die GmbH ihr Unternehmen in eine GmbH & Co. KG ein, an der sie als Komplementärin beteiligt blieb; anstelle von Frau H wurde ihr Ehemann neben dem Beigeladenen Gesellschafter der GmbH. Kommanditisten der KG wurden die Ehefrau des Beigeladenen und Frau H. Zum 1. Januar 1974 verkaufte H seine GmbH-Anteile an den Beigeladenen, während Frau H ihre Kommanditbeteiligung an die Ehefrau des Beigeladenen veräußerte. Nunmehr waren der Beigeladene einziger Gesellschafter der GmbH und seine Ehefrau einzige Kommanditistin der KG. Zum 1. Januar 1978 übernahm die GmbH die Kommanditbeteiligung der Ehefrau des Beigeladenen und wurde dadurch wieder Alleininhaberin des Unternehmens. Gesellschafter der GmbH waren nunmehr der Beigeladene und seine Ehefrau.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 291
BFH/NV 1988 S. 291 Nr. 5
LAAAB-28820

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BFH, Urteil v. 14.08.1986 - IV R 22/85 -nv-

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