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BFH Urteil v. - IV R 182/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als beratender Ingenieur tätig und unterhält ein Planungsbüro. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Geschäftlich arbeitet er mit einem Architekturbüro zusammen. Dem in diesem Büro beschäftigten Angestellten A gewährte der Kläger im Juni und September 1975 Darlehen von 10 000 bzw. 6 000 DM. Die Zahlung wurde in seiner Buchführung als Privatvorgang behandelt. Im Mai 1976 trat der Kläger die Forderung an den Wirtschaftsberater B ab. Im Juli 1976 verbuchte der Kläger den Betrag von 16 000 DM auf dem Konto Provisionen als Betriebsausgabe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ nach einer Betriebsprüfung die genannten Ausgaben nicht zum Abzug zu. Außerdem ließ es eine im Dezember 1976 ohne Empfängerangabe als "Provision Brandschaden" verbuchte Betriebsausgabe unberücksichtigt. Nach Darstellung des Klägers ist auch dieser Betrag an A gezahlt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 452
YAAAB-28136

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BFH, Urteil v. 05.12.1985 - IV R 182/84 -nv-

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