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BFH Urteil v. - I R 291/83

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer der Anfang 1976 in das Handelsregister eingetragenen A-GmbH, deren Gesellschaftszweck die Kreditvermittlung war. Von dem Stammkapital hatte der Kläger 95 v. H. übernommen. In ihren Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1975 bis 1977 hatte die GmbH ihr Einkommen mit jeweils 0 DM angegeben. Am 11. Oktober 1976 teilte der Kläger dem damals zuständigen Finanzamt mit, daß die GmbH am 13. September 1976 stillgelegt worden sei. Am 9. April 1980 wurde die GmbH aufgrund des § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 - LöschG - (RGBl I 1934, 914) wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 63
GAAAB-28074

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 27.02.1985 - I R 291/83 -nv-

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