SGB XII § 61

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege [1]

§ 61 Leistungsberechtigte [2]

1Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. 2Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.