SGB IV § 109a

Neunter Abschnitt: Aufbewahrung von Unterlagen [1]

§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit [2]

(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für Personen, für die nach den Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  1. den Namen des Versicherten,

  2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

  3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

  4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und

  5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

(2) 1Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Siebter Abschnitt zu neuem Neunten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 109a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1248), i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2112), mit Wirkung v. .