BetrVG § 105

Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten

Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen

§ 105 Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

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EAAAB-27123