SGB X § 78a

Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten [1]

Dritter Abschnitt: Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten [2]

§ 78a Technische und organisatorische Maßnahmen [3] [4]

1Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. 2Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

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[TAAAB-27118]

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2541) wird die Überschrift des Zweiten Kapitels mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten“.

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2541) wird die Überschrift des Dritten Abschnitts mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Dritter Abschnitt: Besondere Datenverarbeitungsarten“.

3Anm. d. Red.: § 78a i. d. F. des Gesetzes v. 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gem. Art. 24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2541) werden die §§ 78a bis 78c mit Wirkung v. 25. 5. 2018 aufgehoben.