SGB I § 37

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs

Erster Titel: Allgemeine Grundsätze

§ 37 Vorbehalt abweichender Regelungen [1]

1Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. 2Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. 3Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

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JAAAB-27117

1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2001.