BUrlG § 10

§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation [1]

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAB-27107

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3843) mit Wirkung v. .