ZPO § 795b

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs [1]

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 795b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416) mit Wirkung v. 31. 12. 2006.