ZPO § 611

Buch 6: Musterfeststellungsverfahren [1]

§ 611 Vergleich [2]

(1) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden.

(2) Der Vergleich soll Regelungen enthalten über

  1. die auf die angemeldeten Verbraucher entfallenden Leistungen,

  2. den von den angemeldeten Verbrauchern zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,

  3. die Fälligkeit der Leistungen und

  4. die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.

(3) 1Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht. 2Das Gericht genehmigt den Vergleich, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse erachtet. 3Die Genehmigung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(4) 1Den zum Zeitpunkt der Genehmigung angemeldeten Verbrauchern wird der genehmigte Vergleich mit einer Belehrung über dessen Wirkung, über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie über die einzuhaltende Form und Frist zugestellt. 2Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des genehmigten Vergleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären. 3Der Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. 4Durch den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung nicht berührt.

(5) 1Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. 2Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs fest. 3Der Beschluss ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. 4Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die nicht ihren Austritt erklärt haben.

(6) Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin ist unzulässig.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Buch 6 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1151) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 611 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1151) mit Wirkung v. .