ZPO § 30a

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 2: Gerichtsstand

§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen [1]

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 30a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.