SprAuG § 6

Zweiter Teil: Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss

Erster Abschnitt: Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses

§ 6 Wahlvorschriften

(1) Der Sprecherausschuss wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(3) 1In Betrieben, deren Sprecherausschuss aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 2In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) 1Zur Wahl des Sprecherausschusses können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch von mindestens drei leitenden Angestellten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig leitenden Angestellten genügt die Unterzeichnung durch zwei leitende Angestellte. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig leitende Angestellte.

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MAAAB-27103