SGB VI § 76d

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

Dritter Titel: Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

§ 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters [1]

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 76d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2474) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.