SGB VI § 320

Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften

§ 320 Bußgeldvorschriften [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

  3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 320 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2509) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.