SGB VI § 317a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Siebter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 317a Neufeststellung [1]

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Bestand am Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab neu festzustellen und zu leisten. 2Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am geltenden Fassung anzuwenden.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 317a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .