SGB VI § 312

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Fünfter Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und von Einkommen

§ 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979

(1) Bestand am Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag

  1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 85 vom Hundert,

  2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 51 vom Hundert

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(2) Bestand am Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag

  1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 100 vom Hundert,

  2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 60 vom Hundert

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.

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CAAAB-27102