SGB VI § 290

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Fünfter Titel: Erstattungen

§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem nachversichert wurde. 2Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast

  1. Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat,

  2. ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.

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CAAAB-27102