SGB VI § 279b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Zweiter Titel: Beiträge

§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte [1]

1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2§ 228a gilt nicht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 36 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 279b mit Wirkung v. aufgehoben.