SGB VI § 276

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Zweiter Titel: Beiträge

§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung [1]

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem begonnen wurde.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 276 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 437) mit Wirkung v. .