SGB VI § 274

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Zehnter Unterabschnitt: Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz

Zweiter Titel: Datenverarbeitung und Datenschutz [1]

§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [2]

(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl L 149 vom , S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl L 177 vom 4. 7. 2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.

(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl L 74 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl L 39 vom , S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:

  1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,

  2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,

  3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

  4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

  5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und

  6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1202) mit Wirkung v. 29. 6. 2011.

2Anm. d. Red.: § 274 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .