SGB VI § 272a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Neunter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung [1]

§ 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 [2]

(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem liegt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. 1. 3. 2004.

2Anm. d. Red.: § 272a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. 1. 3. 2004.