SGB VI § 270b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Neunter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung [1]

§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. 1. 3. 2004.