SGB VI § 268a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Siebter Unterabschnitt: Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich [1]

§ 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich [2]

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 818) mit Wirkung v. 30. 3. 2005.

2Anm. d. Red.: § 268a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.