SGB VI § 265a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet [1] [2]

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 265a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 29 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 265a mit Wirkung v. aufgehoben.