SGB VI § 264a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet [1] [2]

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 264a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 27 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 264a mit Wirkung v. aufgehoben.