Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 [1]
Wird in der Zeit vom bis zum mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 255e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2016) mit Wirkung v. .