SGB VI § 228b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Erster Unterabschnitt: Grundsatz

§ 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase [1] [2]

Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 228b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2575) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 10 i. V. mit Art. 12 Abs. 9 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 228b mit Wirkung v. aufgehoben.