SGB VI § 176b

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beiträge

Vierter Titel: Zahlung der Beiträge

§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen [1] [2] [3]

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 176b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1147) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 14 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 176b Satz. 1 mit Wirkung v. die Wörter „für ehemalige Soldaten auf Zeit“ durch die Wörter „für frühere Soldaten auf Zeit“ ersetzt.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 15 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird nach § 176b mit Wirkung v. folgender § 176c eingefügt:
§ 176c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“