Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt: Beiträge
Vierter Titel: Zahlung der Beiträge
§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen [1] [2] [3]
1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 176b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1147) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 14 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 176b Satz. 1 mit Wirkung v. die Wörter „für ehemalige Soldaten auf Zeit“ durch die Wörter „für frühere Soldaten auf Zeit“ ersetzt.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
40 Nr. 15 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
3932) wird nach § 176b mit Wirkung v.
folgender § 176c
eingefügt:
„§ 176c Beitragszahlung und
Abrechnung für Bezieher von
Erwerbsschadensausgleich
1Das
Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die
Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und
die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.
2Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“