SGB VI § 121

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Fünfter Unterabschnitt: Berechnungsgrundsätze [1]

§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Früherer Vierter Unterabschnitt zu neuem Fünften Unterabschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.