SGB VI § 120h

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Vierter Unterabschnitt: Besonderheiten beim Versorgungsausgleich [1]

§ 120h Abzuschmelzende Anrechte [2]

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind

  1. der Auffüllbetrag (§ 315a),

  2. der Rentenzuschlag (§ 319a),

  3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und

  4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Vierter Unterabschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

2Anm. d. Red.: § 120h eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.